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Leistungen für Schwangere auf niedrigem Niveau Anfragen von Christine Pastor, Sozialpolitische Sprecherin und Antworten der Stadtverwaltung Im Rahmen des SGB II, §21 haben Schwangere einen Anspruch auf Mehrbedarf. Bisher wurde durch das JOB-Center eine Pauschale für die Schwangere, bei entsprechender Beantragung in Höhe von 190,00 € gezahlt und für die Erstausstattung ein Betrag von 540,00 €. Nunmehr erhielt eine Betroffene die Information, dass es eine Dienstanweisung vom 15.06.2011 gibt, die besagt, dass der Auszahlungsbetrag für Mehrbedarf jetzt bei 110,00 € und für die Erstausstattung bei 460,00 € liegt.
Auf welcher Grundlage wurden die vorgehenden Beträge festgelegt?
Die Stadt Chemnitz ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II unter anderem Träger der Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II, d. h. Träger der Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt. Diese Leistungen sind im SGB II nicht der Höhe nach bestimmt, sondern werden vom jeweils zuständigen Leistungsträger unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durch Verwaltungsrichtlinien festgelegt.
Als Träger der Leistungen für die Erstausstattungen hat die Stadt Chemnitz im September des Jahres 2004 auf der Grundlage von Preisrecherchen im unteren Preissegment Pauschalbeträge für die Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt ermittelt. Diese Beträge lagen der bis zum 14.06.2011 geltenden Verwaltungsrichtlinie zu Grunde.
Was ist Grund der nunmehrigen Minderungen?
In einem inzwischen abgeschlossenen Rechtsstreit, in welchem das Jobcenter Chemnitz Beklagter gewesen ist, hat das Sozialgericht Chemnitz die Stadt Chemnitz als kommunalen Träger der Leistungen für Erstausstattungen zu einer Neuerhebung der Preise und Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Leistungshöhe verpflichtet. Die Preisermittlung aus dem Jahr 2004 ist dabei als nicht mehr ausreichend erachtet worden. Mit der Neuerhebung ist durch die Stadt Chemnitz ein auf dem Gebiet der Sozialberichterstattung erfahrenes Unternehmen beauftragt worden, welches im Frühjahr dieses Jahres seinen Ergebnisbericht vorgelegt hat.
Die aktuelle Marktanalyse – wiederum orientiert an Haushalten mit einem niedrigen Einkommens- und Konsumniveau, also dem unteren Preissegment - hat eine gegenüber dem Jahr 2004 deutlich rückläufige Preisentwicklung bei sämtlichen Erstausstattungsgegenständen gezeigt, so dass sich nunmehr geringere Pauschalbeträge ergeben. Entsprechend der gerichtlichen Maßgabe hat die Verwaltung die Pauschalen in ihrer Verwaltungsrichtlinie an das Ergebnis der aktuellen Preiserhebung zum 15.06.2011 angepasst.
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